Stadthaus Germersheim

Verwaltung & Bürgerservice

Grundsteuerreform

Grundsteuerreform

Betrifft alle Grundbesitzer

In Deutschland wird eine Grundsteuerreform durchgeführt. Das führt dazu, dass Grundbesitz vollständig neu bewertet wird. Maßgebend ist zunächst der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert zum Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungsstichtag).

Die Feststellungserklärung ist aufgrund der verlängerten Abgabefrist nun bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Weitere Informationen vom Landesamt für Steuern erhalten Sie hier:
www.fin-rlp.de/grundsteuer


  • Pressemitteilung (30/2022) des Landesamts für Steuern: Grundsteuer: Frist bis 31. Januar 2023 verlängert

    Nicht bis zum Fristende warten - Hilfen bei der Erklärungsabgabe

    Rund 100 Tage nach dem Start der Abgabe der Feststellung zur Erklärung der Grundsteuerwerte (Feststellungserklärung) sind in Rheinland-Pfalz etwa 40 % der insgesamt knapp 2,5 Millionen zu erwartenden Erklärungen in den Finanzämtern eingegangen. Um Bürgerinnen und Bürgern mehr Zeit zur Klärung offener Fragen und zur Erstellung der Erklärung zu geben, wurde nun die Abgabefrist einmalig um 3 Monate verlängert. Sie endet am 31. Januar 2023.

    Das Landesamt für Steuern empfiehlt jedoch, mit der Erklärung nicht bis zum Ende der verlängerten Abgabefrist zu warten. Um bei aufkommenden Fragen insbesondere den persönlichen Service der Steuerverwaltung nutzen zu können, ist es ratsam, sich frühzeitig an das Finanzamt zu wenden. Denn nach den bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass zum Ende der Frist mit einem deutlich erhöhten Informationsbedarf zu rechnen ist.

    Viele Antworten sowie Hilfen für die Erklärungsabgabe hat die rheinland-pfälzische Steuerverwaltung auch bereits vorab zur Verfügung gestellt, insbesondere in

    • Informationsschreiben und Ausfüllhilfen (diese wurden Eigentümerinnen und Eigentümern zwischen Mai und August zugesendet) sowie
    • umfangreichen Informationen auf der Steuerverwaltungs-Homepage, z.B.  Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform (FAQ), Klickanleitungen zur Registrierung im Verfahren ELSTER und zum Ausfüllen der Erklärungen u.v.m. (zu finden unter: www.fin-rlp.de/grundsteuer).

    Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, können diese u.a. über das auf den Internetseiten des Finanzamts aufrufbare Kontaktformular elektronisch übermittelt werden. Dabei sollte an die Angabe des Aktenzeichens und der Kontaktdaten gedacht werden.

    Für telefonische Anfragen beim Finanzamt, wird gebeten, nur die in den Informationsschreiben zur Grundsteuerreform angegebenen Telefonnummern zu verwenden, um direkt mit den richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern verbunden zu werden. Für persönliche Vorsprachen können die Service-Center der Finanzämter ohne Terminvereinbarung montags von 8 bis 16 Uhr und donnerstags von 8 bis 18 Uhr aufgesucht werden.

    Die Erklärungen müssen nach dem Gesetz elektronisch übermittelt werden. Das Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass das dafür zur Verfügung stehende Steuererklärungsportal „ELSTER“ (www.elster.de) viele nützliche Funktionen enthält, die z.B. beim Ausfüllen der Erklärung unterstützen oder eine Prüfung der Erklärungsdaten ermöglichen. Darüber hinaus steht unter https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ eine weitere kostenfreie Anwendung zur elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung.

    Personen, die keine Möglichkeit haben, die Erklärung über ELSTER zu übermitteln, können in den Finanzämtern Papiervordrucke erhalten oder die unter www.fin-rlp.de/vordrucke veröffentlichten Formulare zur „Erklärung der Feststellung des Grundsteuerwerts“ ausfüllen und in Papier einreichen. Hilfe gibt es für diese Personen in den Service-Centern der Finanzämter auch durch Checklisten, Mustererklärungen und weitere Broschüren.

  • Pressemitteilung (24/2022) des Landesamts für Steuern: Erste Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform

    Post vom Finanzamt voraussichtlich frühestens ab Mitte Oktober im Briefkasten

    Die ersten auf der Grundlage des neuen Bewertungsrechts erstellten Bescheide über den  sogenannten Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag werden voraussichtlich frühestens ab Mitte Oktober 2022 an Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken (Wohnhäuser, Eigentumswohnungen und Geschäftsgrundstücke) verschickt.

    Voraussetzung ist, dass bereits eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) mit den erforderlichen Angaben an das Finanzamt übermittelt wurde.

    Bescheide im Bereich der Land- und Forstwirtschaft erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.

    Aufgrund der sehr hohen Auslastung der Finanzämter bitten diese um etwas Geduld und von Nachfragen zum Versand der Bescheide abzusehen.


    Rechtsbehelfsmöglichkeiten

    Bei den von den Finanzämtern versendeten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheiden handelt es sich um eigenständige Verwaltungsakte, die jeweils mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden können.

    Sollten Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Grundsteuerwerte bzw. festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestehen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Bescheide Einspruch eingelegt werden.

    Diese Bescheide der Finanzverwaltung enthalten keine Zahlungsaufforderung.


    Zahlungspflicht erst ab dem Jahr 2025

    Der gemäß Grundsteuermessbescheid berechnete Grundsteuermessbetrag wird von der Stadt oder Gemeinde mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer festzusetzen.

    Die Städte und Gemeinden, denen das Aufkommen an Grundsteuer zusteht, versenden in der Folgezeit die Grundsteuerbescheide samt Zahlungsaufforderung.

    Die Grundsteuer nach neuem Recht ist ab dem Jahr 2025 zu zahlen.


    Hilfestellungen zur Erklärungsabgabe

    Insgesamt müssen in Rheinland-Pfalz rund 2,5 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

    Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Feststellungserklärung endet am 31. Oktober 2022.

    Es ist vorgesehen, dass zunächst Erinnerungsschreiben versandt werden in den Fällen, in denen kein Erklärungseingang zu verzeichnen ist. Diese Erinnerungsschreiben werden voraussichtlich nicht vor Ende Februar 2023 ergehen.

    Folgende Angebote der Verwaltung unterstützen Bürgerinnen und Bürger bei der Erklärungsabgabe:

    • Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform;

    • Klickanleitungen zum Ausfüllen der Erklärungen, beides zu finden unter www.fin-rlp.de/grundsteuer;

    • Informationsschreiben samt Ausfüllhilfe (Datenstammblatt), das von Mai bis August 2022 im Regelfall allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zugesandt wurde.

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in sogenannten Härtefällen Papiervordrucke und entsprechende Checklisten, Mustererklärungen und Broschüren in den Finanzämtern zu erhalten (montags von 8 bis 16 Uhr und donnerstags von 8 bis 18 Uhr ohne telefonische Voranmeldung).

  • Informationen des Landesamts für Steuern:

    Weitere Informationen des Landesamts für Steuern:

    Grundsteuer: Erklärungsabgabe ab Juli 2022 möglich

    Nahe Angehörige dürfen bei der Erklärungsübermittlung helfen

    Derzeit laufen die Telefone in allen Finanzämtern, aber auch Kommunalverwaltungen und Katasterämtern heiß. Ursächlich dafür ist, dass die Finanzverwaltung bereits eine Million der insgesamt rund 2,5 Millionen Informationsschreiben zur Grundsteuerreform an Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz verschickt hat.

    Ausgabe von Papiervordrucken ist ab Juli 2022 in Ausnahmefällen möglich

    Die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 (sog. Feststellungserklärung) ist ab Juli 2022 mit den dafür vorgesehenen kostenlosen elektronischen Vordrucken (z. B. über www.elster.de – hier unter „Formulare & Leistungen) möglich.

    Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärung. Ausnahmsweise können Papiervordrucke in sog. Härtefällen verwendet werden. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet das jeweilige Finanzamt. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer von Grundbesitz nicht über die technische Ausstattung oder erforderlichen technischen Kenntnisse für eine elektronische Übermittlung verfügt.

    In diesen Fällen gibt es zwei Möglichkeiten:

    Ab Anfang Juli 2022 können die als PDF-Dateien unter www.fin-rlp.de/Vordrucke veröffentlichten Vordrucke zur „Erklärung der Feststellung des Grundsteuerwerts“ ausgefüllt, ausgedruckt und in Papier dem zuständigen Finanzamt übersandt werden.

    Alternativ dazu besteht ab Juli 2022 die Möglichkeit unter Angabe der entsprechenden Gründe, Papiervordrucke in den Service-Centern der Finanzämter zu erhalten.

    Die Service-Center der Finanzämter können diesbezüglich ab Juli 2022 donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr ohne eine vorherige Terminvereinbarung aufgesucht werden.

    Hilfe bei der Erklärungsübermittlung durch nahe Angehörige

    Nahe Angehörige bzw. Familienangehörige dürfen sich bei der Abgabe der Feststellungserklärung gegenseitig unterstützen, also Kinder beispielsweise ihre Eltern. Zudem besteht die Möglichkeit, mit dem eigenen Benutzerkonto des Steuerportals der Finanzverwaltung „MeinElster“ (www.elster.de) auch Feststellungserklärungen für nahe Angehörige zu übermitteln. Hierunter fallen aber ausdrücklich nicht gute Bekannte, enge Freunde oder ähnliche Personen.

    Daneben sind Steuerberatungen, Grundstücks- und Hausverwaltungen weitere Ansprechpartner, die Unterstützung leisten dürfen.

    Datenstammblätter gelten nicht als Feststellungserklärung

    Die derzeit in den Briefkästen der Bürgerinnen und Bürger landenden Informationsschreiben sind nicht mit den amtlichen Steuererklärungsvordrucken zu verwechseln. Die dem Schreiben beigefügte Ausfüllhilfe (Datenstammblatt) ist vielmehr ein Service der Finanzverwaltung, der wichtige erklärungsrelevante Liegenschafts- bzw. Geobasisdaten enthält, die in die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 nach Prüfung durch die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundbesitz übernommen werden können. Das Datenstammblatt selbst ersetzt nicht die Feststellungserklärung.

    Weitere Erläuterungen enthält das Informationsschreiben oder sind auf folgender Internetseite

    www.fin-rlp.de/grundsteuer zu finden.

Land- und Forstwirtschaft 

Grundsteuerreform – Information für land- und forstwirtschaftliches Vermögen


Steuerverwaltung versendet Ausfüllhilfe mit wichtigen Liegenschaftsdaten

Die Steuerverwaltung sendet im Regelfall allen Eigentümerinnen und Eigentümern von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie von verpachteten Flächen (ehemals bezeichnet als Stückländereien) im August 2022 ein Informationsschreiben zu. Dieser Service dient als Hilfestellung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Diesem Schreiben ist ein Datenstammblatt mit den der Steuerverwaltung vorliegenden Liegenschafts-/Geobasisdaten zum jeweiligen Grundbesitz sowie eine Erläuterung zum Ausfüllen der Erklärungen beigefügt.


Finanzämter raten, Informationsschreiben abzuwarten

Erklärungspflichtige sollten zunächst diese Ausfüllhilfe abwarten, bevor sie dem jeweils zuständigen Finanzamt alle zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlichen Angaben anhand der sog. Feststellungserklärung zuleiten. .
Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Dies kann kostenlos über das Steuerportal “MeinELSTER” (www.elster.de) erfolgen. Darin stehen unter der Rubrik „Grundsteuer“ der Hauptvordruck (GW 1) und die Anlagen zur Land- und Forstwirtschaft (Anlagen GW 3 und ggf. GW 3a) zur Verfügung.  

Nur in besonderen Ausnahmen (sog. Härtefallregelung) ist die Abgabe dieser Vordrucke in Papierform möglich. Hierüber entscheidet das zuständige Finanzamt.

Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung endet am 31. Oktober 2022. Die Frist kann auf Antrag an das zuständige Finanzamt im Einzelfall verlängert werden.

 

Folgende Daten werden für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bereitgestellt:

Das Datenstammblatt für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz enthält Angaben zum Stichtag 1. Januar 2022, wie z.B.:

  • Aktenzeichen,
  • Lagebezeichnung,
  • Gemeinde,
  • Gemarkung und Gemarkungsnummer,
  • Flurstückskennzeichen,
  • amtliche Fläche,
  • Art der Nutzung nach gesetzlicher Klassifizierung sowie
  • Ertragsmesszahl.

 

Folgende Daten müssen, soweit im Einzelfall erforderlich, unter anderem von den Eigentümerinnen und Eigentümern selbst ermittelt werden:

  • Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude,
  • Tierbestände,-
  • Durchflussmenge in l/s (Teichwirtschaft) sowie
  • Angaben zu Grundsteuerbefreiungen.

 

Soweit die Angaben im Datenstammblatt aus Sicht der Erklärungspflichtigen zutreffend sind, können die entsprechenden Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden.

Datenstammblatt mit Ausfuellhilfen für die Grundsteuerabgabe von Land- und Forstbetrieben und Landbesitzer

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz, die bis Mitte September 2022 kein Informationsschreiben (zzgl. Datenstammblatt als Ausfüllhilfe) erhalten haben, jedoch ein solches erwarten, wenden sich bitte an das zuständige Finanzamt.

Sofern mit der Anfertigung der Erklärung Angehörige der steuerberatenden Berufe beauftragt werden, sollte das Informationsschreiben (zzgl. Datenstammblatt als Ausfüllhilfe) dorthin weitergeleitet werden.

Weitere Informationen, insbesondere FAQs zu häufigen Fragen und Antworten sowie Klickanleitungen zum Ausfüllen der ELSTER-Formulare finden sich unter:

www.fin-rlp.de/grundsteuer


Informationsplakat zur Grundsteuerreform